Wenn aufgrund einer Langzeiterkrankung der Urlaub nicht genommen werden kann und der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche nicht nachgekommen ist, verfallen diese Ansprüche nicht automatisch.
In einem solchen Fall beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Das bedeutet, dass Urlaubsansprüche für die Vergangenheit auch nach längerer Zeit noch geltend machen kann, sofern der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß über den drohenden Verfall informiert hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung - erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann - , als reiner Geldanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Daher sollten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zeitnah geltend gemacht werden, um die Verjährung zu vermeiden.
Fazit: So lange der Arbeitgeber seine Hinweispflicht nicht erfüllt, verjähren die Urlaubsabgeltungsansprüche 3 Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
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